Sonderurlaub

Was sind Sonderurlaube?

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Sonderurlaub, wenn sie aus wichtigen persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert sind. Während dieser Zeit sind die Mitarbeitenden bei vollem Entgeltbezg vom Dienst freigestellt. Gründe für Sonderurlaub sind unter anderem:

  • Pflegefreistellung,
  • Hochzeit,
  • Geburten,
  • Umzug,
  • Arztbesuch,
  • oder Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen).

Bei Sonderurlaub besteht Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung. Gesetzliche Regelungen finden sich sowohl im Angestelltengesetz als auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Darüber hinaus sind die Dienstverhinderungsgründe, sowie der zeitliche Anspruch auf Sonderurlaub in den Kollektivverträgen geregelt.


Sonderurlaube bei Lohnbot


In unserem Beispiel nimmt ein Mitarbeiter einen Umzugstag. Der Anzuwendende Kollektivvertrag Handel, Angestellte, gültig ab 1.1.2025 sieht dazu folgende Regelung vor:


G. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung

[...]

1.8. bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres,


Der Mitarbeiter benötigt für den Wohnungswechsel einen gesamten Umzugstag. Um den Sonderurlaub in Lohnbot zu hinterlegen, gehen wir wie folgt vor:


1) Wir wechseln in die Urlaubsverwaltung und wählen im Dreipunktmenü des Mitarbeiters "Urlaubs zu Stichtag korrigieren".

2) Als Stichtag wählen wir den Tag des Umzugs. Da der Umzug einen Tag dauert, fügen wir dem Urlaubskontingen einen Urlaubstag hinzu.

3) Im Anschluss hinterlegen wir den Umzugstag als Urlaubstag in der Urlaubsverwaltung.

4) Das Urlaubsentgelt für den Sonderurlaubstag ist nun Teil der Abrechnung:


Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Sonderurlauben

Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei "sonstigen Gründen" (neben Urlaub, Krankenstand, Feiertagen und Pflegefreistellung) basiert auf den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 AngG für Angestellte und § 1154b Abs. 5 ABGB für Arbeiter.

Die Festsetzung des Entgelts erfolgt nach dem Lohnausfallsprinzip (oder Entgeltsausfallsprinzip). Der Arbeitnehmer erhält demnach jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht wegen der Dienstverhinderung ausgefallen wäre.


Sonderfall Pflegefreistellung

Im Gegensatz zu anderen Sonderurlauben ist die klassische Pflegefreistellung im Urlaubsgesetz (§ 16 UrlG) geregelt.

Die erste Woche der Pflegefreistellung steht alternativ für verschiedene Zwecke zur Verfügung: zur Pflege naher Angehöriger (ein gemeinsamer Haushalt ist seit 01.11.2023 nicht mehr zwingend erforderlich) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, zur Betreuung gesunder Kinder, deren ständige Betreuungsperson ausgefallen ist, oder zur Begleitung von Kindern bei einem stationären Krankenhausaufenthalt. Insgesamt steht für diese Zwecke eine Woche pro Arbeitsjahr zur Verfügung

Wurde der Anspruch auf die erste Woche Pflegefreistellung ausgeschöpft, besteht für die Pflege eines erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Anspruch auf eine weitere Woche bezahlter Freistellung innerhalb eines Arbeitsjahres.

Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus der ersten und zweiten Woche erschöpft, kann der Arbeitnehmer zu demselben Zweck (neuerliche Erkrankung eines noch nicht 12-jährigen Kindes) Urlaub ohne vorherige Vereinbarung antreten.

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