
Veröffentlicht am 02.07.2025
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Behandlung von Praktikant:innen in der Lohnverrechnung
Praktika sind für viele Unternehmen eine Chance, Talente früh zu fördern – für die Lohnverrechnung bedeutet das aber häufig Unsicherheit: Welche Praktikant:innen müssen sozialversichert angemeldet werden, welche nicht und was ist dabei zu beachten?
1. Überblick: Arten von Praktika
- Pflichtpraktikum Teil der schulischen oder universitären Ausbildung (Lehrplan/Studienordnung).
- Ferialpraktikum Praktische Tätigkeit während der Ferien (freiwillig, aber oft für Schüler/Studierende).
- Qualifiziertes Praktikum (§ 4 Abs 1 Z 4 ASVG) Studierende mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die für den Beruf eine vorgeschriebene Praxisausbildung absolvieren.
- Sonderfälle (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG) Praktika im Rahmen medizinischer Assistenz- und Pflegeausbildungen.
2. Wer muss angemeldet werden?
Pflichtpraktikant:innen mit Taschengeld Sobald ein Taschengeld oder geldwerte Sachleistungen gezahlt werden, ist sofort vor Praktikumsbeginn eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich.
- Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 551,10 Monatswert), wird der/die Praktikant:in vollversichert (KV, UV, PV, AV).
- Liegt das Taschengeld darunter, entsteht eine geringfügige Beschäftigung (Unfallversicherung; ab dem 2. Monat auch BV-Beiträge) - .
- Pflichtpraktikum als Dienstverhältnis Wird das Praktikum vertraglich als echtes Dienstverhältnis geführt, gelten alle kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen – Anmeldung absolut verpflichtend wko.at.
- Ferialpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe Jeder Ferienpraktikant hier ist per Kollektivvertrag Arbeitnehmer:in – sozialversicherungspflichtig zu melden und nach KV zu entlohnen.
- Qualifizierte Praktikant:innen (§ 4 Abs 1 Z 4 ASVG) Studierende mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die ein vorgeschriebenes Berufspraktikum absolvieren, unterliegen immer der vollen Sozialversicherung – auch wenn kein Entgelt fließt (Bemessungsgrundlage: € 34,59 / Tag).
- Medizinische Assistenz- und Pflegepraktika (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG) Unterliegen spezifischen Beitragsgruppen (z. B. Krankenpflegeschüler:innen) und sind immer zu melden; geringfügige Beschäftigung ist ausgeschlossen.
3. Wer muss nicht angemeldet werden?
- “Echte” Ferialpraktikant:innen ohne Geld- oder Sachbezüge Schüler:innen und Studierende, die eine vorgeschriebene Praxis tätigen, aber kein Taschengeld erhalten, sind unfallversichert über die Schüler-/Studentenversicherung und nicht zu melden.
- Freiwillige, unentgeltliche Praktika Wird ausdrücklich auf jegliche Vergütung (inkl. Sachleistungen) verzichtet, entfällt die SV-Meldung; Unfallschutz besteht jedoch über die gesetzliche Schüler-/Studentenversicherung.
4. Praxistipps für Ihre Praktikanten-Lohnverrechnung
- Meldung rechtzeitig: Sozialversicherungseintritt immer vor Praktikumsbeginn über Lohnbot anmelden.
- Geringfügigkeitsgrenze beachten: Bei Taschengeld knapp unter € 551,10 spart das Unternehmen Lohnnebenkosten.
- Dokumentation sicherstellen: Art des Praktikums, bezogene Leistungen und rechtliche Grundlage (Pflicht vs. Ferial vs. qualifiziert) schriftlich festhalten.
- Regelmäßiger Check: Gesetzesänderungen im Sozialversicherungsrecht greifen oft zum Jahresbeginn – halten Sie sich up to date.
Fazit
Je nach Art des Praktikums gelten in der Lohnverrechnung sehr unterschiedliche Meldepflichten und Abrechnungsvorschriften. Mit einer klaren Einordnung (Pflicht- vs. Ferial- vs. qualifiziertes Praktikum) und der richtigen Nutzung von Lohnbot vermeiden Sie Fehler und sparen Zeit in der Praktikanten-Lohnverrechnung.
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