
Veröffentlicht am 29.06.2026
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 bringt weitreichende Änderungen für die Personalverrechnung in Österreich – von FLAG und EStG bis ASVG und AMPFG. Erfahren Sie, was ab 2027 gilt.
Von der Abschaffung der Altersbefreiung bis zum neuen Sachbezug für Elektroautos – ein kompakter Überblick über alle relevanten Neuerungen
Das Doppelbudget 2027/2028 wirft seine Schatten voraus. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 treten in Österreich zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich unmittelbar auf die tägliche Praxis der Personalverrechnung auswirken. Die Neuerungen betreffen mehrere Gesetze gleichzeitig – darunter das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), das Einkommensteuergesetz (EStG), das ASVG sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG). Überwiegend handelt es sich um Mehrbelastungen für Dienstnehmer und Dienstgeber gleichermaßen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über alle relevanten Änderungen.
→ Wegfall der Altersbefreiung beim Dienstgeberbeitrag (DB)
Ab dem 1. Jänner 2028 entfällt die bisherige Altersbefreiung beim DB vollständig. Das Erreichen des 60. Lebensjahres ist dann kein Kriterium mehr für eine mögliche DB-Freiheit. Diese Regelung gilt gleichermaßen für den Dienstgeberzuschlag (DZ).
→ Senkung des DB-Prozentsatzes
Als Ausgleich wird der DB-Prozentsatz ab 1. Jänner 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % gesenkt – allerdings nur für Lohnzahlungszeiträume ab diesem Datum.
→ Wegfall des § 42a FLAG
Diese Bestimmung, die dem zuständigen Ministerium ermöglichte, Arbeitslöhne bestimmter Arbeitnehmer mit Auslandsbezug per Bescheid vom DB zu befreien, wird abgeschafft. Der Gesetzgeber stuft sie seit dem EU-Beitritt Österreichs (1995) als obsolet ein.
→ Verlängerung des Valorisierungsstopps bis Ende 2028
Eingefroren bleiben bis Ende 2028: Familienbeihilfe (inkl. Geschwister- und Altersstaffel), Mehrkindzuschlag, Schulstartgeld sowie die Einkommensgrenze (Zuverdienstgrenze) für die Familienbeihilfe.
→ Wegfall der Arbeitsplatzpauschale für Selbständige
Die große und kleine Arbeitsplatzpauschale entfällt für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2027. Aufwendungen für Arbeitsplätze im Wohnungsverband können nur noch nach den strengen Regeln des § 20 Abs. 1 lit. d EStG geltend gemacht werden. Ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bleibt jedoch bis zu € 300,00 pro Kalenderjahr absetzbar.
→ Wegfall der Telearbeitspauschale
Ab 1. Jänner 2027 entfällt die abgabenrechtliche Begünstigung der Telearbeitspauschale vollständig. Das bedeutet konkret:
Ergonomisches Mobiliar kann weiterhin als Werbungskosten bis zu € 300,00 jährlich geltend gemacht werden, sofern keine Geltendmachung über ein häusliches Arbeitszimmer erfolgt. Der Nachweis von mindestens 26 Telearbeitstagen pro Jahr ist ab 2027 nicht mehr erforderlich.
→ E-Card-Service-Entgelt
Bezieher einer Waisenpension nach ASVG und GSVG werden ab sofort von der Einhebung des E-Card-Service-Entgelts befreit – allerdings nur in Bezug auf die Pension selbst, nicht für einen parallel erzielten versicherungspflichtigen Verdienst.
→ Außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage
Der Betrag für 2027 errechnet sich aus dem Wert 2026 (€ 231,00/Tag) zuzüglich Aufwertungszahl plus einem zusätzlichen Betrag von € 5,00 (= € 150,00/Monat). Für 2028 erfolgt eine weitere Erhöhung um € 1,67/Tag (€ 50,10/Monat).
→ Pensionsanpassung 2027
Die Pensionen werden grundsätzlich mit dem Faktor 1,0295 angepasst. Bei einem Gesamtpensionseinkommen über der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erfolgt die Erhöhung pauschal mit € 204,44/Monat.
→ Valorisierungsstopp bei Krankengeld
Der Valorisierungsstopp für Kranken-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsgelder wird bis Ende 2028 verlängert.
→ ALV-Beiträge für ältere Dienstnehmer
Ab 1. Jänner 2027 entfällt die bisherige Altersgrenze von 63 Jahren für die Befreiung von ALV-Beiträgen. Dienstgeber müssen den Dienstgeberanteil zur ALV künftig bis zum Erreichen des Regelpensionsstichtags entrichten – auch wenn der Dienstnehmer bereits keiner ALV-Pflichtversicherung mehr unterliegt.
→ Abschaffung der ALV-Beitragsstaffel für Niedrigeinkommen
Die bisherige Staffelung bei den ALV-Dienstnehmeranteilen (0 %, 1 %, 2 %) wird schrittweise abgebaut. Für Neueintritte ab 1. Jänner 2027 und für Lehrlinge entfällt die Staffelung sofort. Bestehende Dienstverhältnisse werden stufenweise angehoben, bis 2032 der reguläre Satz von 2,95 % erreicht ist. Für Lehrverhältnisse gilt ab 1. Jänner 2027 generell ein ALV-Dienstnehmeranteil von 1,15 %.
Der bisherige Sachbezugswert von null für emissionsfreie Kraftfahrzeuge wird abgeschafft:
Bei nachgewiesener durchschnittlicher Fahrleistung unter 500 km/Monat gelten jeweils die halben Werte. Es gibt keine Übergangsregelung für bereits angeschaffte Fahrzeuge. Jobräder und die Möglichkeit des abgabenfreien Ersatzes von Ladekosten bleiben unverändert.
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