
Veröffentlicht am 16.06.2026
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Elektroautos als Firmenwagen waren in Österreich lange der klare Gewinner in der Lohnverrechnung: kein Sachbezug, keine NoVA, keine motorbezogene Versicherungssteuer und attraktive Regelungen rund ums Laden.
Ab 2027 soll sich genau dieser Vorteil aber verändern. Für Firmen-E-Autos ist ein Sachbezug geplant. Damit stellt sich für Arbeitgeber:innen, Geschäftsführer:innen und Arbeitnehmer:innen die Frage: Rechnet sich ein Elektroauto als Firmenwagen steuerlich noch?
Die kurze Antwort: Ja, in vielen Fällen weiterhin. Aber die bisherige „0-Euro-Sachbezug“-Phase dürfte auslaufen.
Der wichtigste steuerliche Vorteil ist derzeit der Sachbezug.
Für ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug mit 0 Gramm CO2-Emissionen ist aktuell kein Sachbezug anzusetzen. Das bedeutet: Wird ein reines Elektroauto auch privat genutzt, entsteht für diese Privatnutzung derzeit kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Das gilt nicht nur für klassische Arbeitnehmer:innen, sondern ist auch für Gesellschafter-Geschäftsführer:innen von Kapitalgesellschaften relevant, wenn sie ein firmeneigenes E-Auto privat nutzen.
Zum Vergleich: Bei Verbrennern müssen in der Lohnverrechnung monatlich grundsätzlich 1,5 % oder 2 % der Anschaffungskosten als Sachbezug angesetzt werden, gedeckelt mit monatlichen Höchstbeträgen. Beim reinen E-Auto liegt dieser Wert aktuell bei 0 Euro.
Neben dem Sachbezug gibt es weitere Punkte, die E-Autos für Unternehmen attraktiv machen können:
Gerade der Vorsteuerabzug kann die Anschaffungskosten im Vergleich zu vielen klassischen PKW deutlich verbessern. Für die Lohnverrechnung bleibt aber der Sachbezug der sichtbarste Vorteil für Mitarbeiter:innen.
Nach derzeitiger Planungsinformation soll der 0-%-Sachbezug für Elektroautos ab 2027 nicht mehr in der bisherigen Form bestehen bleiben. Ab 2027 soll erstmals ein Sachbezug für die Privatnutzung von Firmen-E-Autos eingeführt werden.
In der Diskussion steht für 2028 ein Sachbezugswert von 0,75 % der Anschaffungskosten. Für 2027 könnte der Wert niedriger ausfallen oder erst unterjährig schlagend werden. Solange keine finale Verordnung vorliegt, ist hier Vorsicht geboten.
Wenn man beispielhaft mit 0,75 % und einer Bemessungsgrundlage von 48.000 Euro rechnet, ergäbe das:
48.000 Euro x 0,75 % = 360 Euro Sachbezug pro Monat
Damit wäre das E-Auto weiterhin günstiger als viele Verbrenner, aber nicht mehr komplett sachbezugsfrei.
Die Einführung eines E-Auto-Sachbezugs hätte nicht nur Auswirkungen auf den Nettobezug. Sie kann auch administrativ relevant werden.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht bisher kein laufendes Gehalt, nutzt aber ein Firmen-E-Auto privat. Solange der Sachbezug 0 Euro beträgt, entsteht daraus kein laufender lohnverrechnerischer Vorteil.
Sobald ein Sachbezug anfällt, kann eine laufende Lohnabrechnung notwendig werden. Das betrifft vor allem Konstellationen, in denen bisher wegen fehlender laufender Bezüge kaum oder keine monatliche Abrechnung erforderlich war.
Auch Lohnnebenkosten können plötzlich relevant werden. Bei DB, DZ und Kommunalsteuer gibt es im Niedriglohnbereich Begünstigungen bzw. Freibeträge. Praktisch wichtig ist insbesondere die Grenze rund um 1.095 Euro bzw. 1.460 Euro monatliche Bemessungsgrundlage.
Kommt ein neuer E-Auto-Sachbezug zum bisherigen Bezug dazu, kann dadurch eine Grenze überschritten werden. Dann entstehen nicht nur mehr Abgaben beim Arbeitnehmer, sondern auch zusätzliche Kosten beim Arbeitgeber.
Bei klassischen Firmenwagen kann unter bestimmten Voraussetzungen der halbe Sachbezug angesetzt werden, wenn die Privatnutzung nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat bzw. 6.000 Kilometer pro Jahr beträgt.
Sollte diese Systematik auch für den künftigen E-Auto-Sachbezug gelten, könnte das den monatlichen Sachbezug deutlich reduzieren. Im Beispiel mit 360 Euro wären das nur 180 Euro pro Monat.
Aber: Das funktioniert nur mit einem lückenlosen und plausiblen Fahrtenbuch. Ohne saubere Dokumentation ist in einer GPLB-/PLB-Prüfung regelmäßig der volle Sachbezug das sicherere Thema.
Beim Laden bleiben die aktuellen Regeln besonders attraktiv.
Wenn ein emissionsfreies Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen wird, ist dafür ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Das gilt nach der Sachbezugswerteverordnung auch für das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge.
Für die Praxis heißt das: Wird das Firmen-E-Auto am Unternehmensstandort geladen, entsteht dadurch grundsätzlich kein zusätzlicher steuerpflichtiger Vorteil.
Interessant ist auch: Das unentgeltliche Laden beim Arbeitgeber kann auch beim privaten E-Auto von Arbeitnehmer:innen begünstigt sein, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug handelt.
Komplexer wird es, wenn Arbeitnehmer:innen das Firmen-E-Auto zu Hause laden und der Arbeitgeber die Stromkosten ersetzt.
Bei öffentlichen Ladestationen ist der Nachweis meist über Laderechnungen möglich. Beim Laden zu Hause muss die Lademenge dem konkreten Firmenfahrzeug nachweislich zugeordnet werden können.
Für den Kostenersatz wird ein vom BMF veröffentlichter Strompreis pro kWh herangezogen. Ohne nachvollziehbare Zuordnung der Lademenge kann der Kostenersatz in der Lohnverrechnung problematisch werden.
Auch bei der Ladeeinrichtung gibt es eine wichtige Begünstigung.
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das Firmen-E-Auto, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.
Das bedeutet praktisch: Eine Wallbox oder Ladeeinrichtung kann bis zu 2.000 Euro lohnsteuerlich begünstigt sein. Alles darüber muss in der Lohnverrechnung geprüft werden.
Leaset der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung und stellt sie dem Arbeitnehmer zur Verfügung, ist nur jener Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der anteilig auf den 2.000 Euro übersteigenden Wert entfällt.
Zusätzlich zu den lohnsteuerlichen Regeln gibt es Förderprogramme für Ladeinfrastruktur, etwa über die Umweltförderung bzw. KPC. Diese betreffen zwar nicht direkt die laufende Lohnverrechnung, können aber bei der Entscheidung für Firmen-E-Autos und Wallboxen eine Rolle spielen.
Wichtig ist: Förderungen, Kostenersätze und Sachbezug sind getrennt zu prüfen. Nur weil eine Ladeinfrastruktur gefördert wird, heißt das nicht automatisch, dass in der Lohnverrechnung keine Dokumentation erforderlich ist.
Ja, ein E-Auto als Firmenwagen kann sich steuerlich weiterhin rechnen. Selbst wenn ab 2027 bzw. 2028 ein Sachbezug eingeführt wird, dürfte das Elektroauto im Vergleich zum Verbrenner oft attraktiv bleiben.
Der große Unterschied: Der Vorteil wird kleiner und die Lohnverrechnung wird komplexer.
Arbeitgeber sollten daher schon jetzt prüfen:
Wer das rechtzeitig vorbereitet, vermeidet Überraschungen in der Lohnverrechnung und bei späteren GPLB-/PLB-Prüfungen.
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