Feiertagsarbeitsentgelt 2026: Steuerfreiheit wieder eingeführt – Aufrollung der Lohnsteuer bis 30. September 2026 möglich.

Veröffentlicht am 31.07.2026

von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner

Feiertagsarbeitsentgelt: Ab 2026 wieder steuerfrei – und was jetzt zu tun ist

Das Feiertagsarbeitsentgelt ist seit 1.1.2026 wieder steuerfrei – im Rahmen des 400-Euro-Freibetrags. Erfahren Sie, was sich geändert hat, warum eine Aufrollung bis 30.9.2026 notwendig sein kann und worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen.

Beim Feiertagsarbeitsentgelt gab es zuletzt ein steuerliches Hin und Her, das in der Lohnverrechnung für Verunsicherung gesorgt hat. Seit 1.1.2026 ist die Steuerfreiheit wieder gesetzlich abgesichert – mit einer konkreten Aufroll-Verpflichtung, deren Frist jetzt im Sommer 2026 läuft. Ein Überblick mit Blick zurück auf die Ursache.

Worum es überhaupt geht

Arbeitet ein Dienstnehmer an einem Feiertag, fallen zwei Entgeltbestandteile an: Zum einen behält er nach § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) seinen Entgeltanspruch für die wegen des Feiertags ausgefallene Arbeit (Feiertagsentgelt). Zum anderen hat er nach § 9 Abs. 5 ARG zusätzlich Anspruch auf das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) – außer es wird Zeitausgleich vereinbart.

Das Feiertagsarbeitsentgelt ist also der Grundstundenlohn für die am Feiertag geleistete Arbeit. Genau dieser Bestandteil stand im Zentrum der steuerlichen Auseinandersetzung.

Rückblick: Wie es zur Steuerpflicht kam

In der Praxis wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern uneinheitlich behandelt – teils steuerfrei (wie ein Feiertagszuschlag nach § 68 Abs. 1 EStG), teils steuerpflichtig.

Am 19.12.2024 entschied das Bundesfinanzgericht (RV/3100544/2017), dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn kein steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG ist, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur ein gesondert bezahlter Feiertagszuschlag konnte weiterhin begünstigt sein. Das BMF bestätigte diese Sicht in Anfragebeantwortungen (2.4.2025 und 16.7.2025): Eine steuerfreie Behandlung war allenfalls bis 31.12.2024 vertretbar.

Die Folge: Ab 1.1.2025 war das Feiertagsarbeitsentgelt einheitlich steuerpflichtig – mit einem spürbaren Nettolohnverlust für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber es zuvor steuerfrei abgerechnet hatten.

Die Neuregelung ab 1.1.2026

Über einen Initiativantrag (16.12.2025) wurde die Rechtslage bereinigt, kundgemacht mit BGBl I 2026/4 (ausgegeben am 18.2.2026), wirksam rückwirkend ab 1.1.2026.

§ 68 Abs. 1 EStG lautet seither sinngemäß: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und damit zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.

Das Feiertagsarbeitsentgelt ist damit ausdrücklich in den 400-Euro-Freibetrag des § 68 Abs. 1 EStG aufgenommen. Ergänzend wurde später klargestellt, dass auch Feiertagsarbeitsentgelt aus „vergleichbaren gesetzlichen Regelungen" erfasst ist und nicht zwingend direkt auf § 9 Abs. 5 ARG beruhen muss.

Hinweis/Abgrenzung: Der 400-Euro-Freibetrag ist ein gemeinsamer Topf. Wird er bereits durch SEG-Zulagen oder Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ausgeschöpft, bleibt für das Feiertagsarbeitsentgelt entsprechend weniger steuerfreier Spielraum. Und: Die Befreiung des § 68 Abs. 1 EStG betrifft die Lohnsteuer; die sozialversicherungsrechtliche Behandlung folgt eigenen Regeln und ist getrennt zu beurteilen.

Rechenbeispiel

Ein Dienstnehmer mit einem Grundstundenlohn von 20€ arbeitet acht Stunden an einem Feiertag. Das Feiertagsarbeitsentgelt beträgt 160€.

  • 2025: 160€ sind voll lohnsteuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 40% verbleiben dem Dienstnehmer daraus netto rund 96€.
  • 2026: Sind die 160€ im 400-Euro-Freibetrag gedeckt (und nicht bereits durch andere Zulagen/Zuschläge aufgebraucht), bleiben sie lohnsteuerfrei – netto also rund 64€ mehr für denselben Feiertagseinsatz.

Annahme: Der Grenzsteuersatz von 40% dient nur der Veranschaulichung; die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Einkommen und der Ausschöpfung des Freibetrags ab.

Aufrollung: Das Handlungsfenster

Weil das Gesetz erst im Februar 2026 kundgemacht wurde, war das Feiertagsarbeitsentgelt für die ersten Monate 2026 zunächst steuerpflichtig abgerechnet. Für diese Monate ist eine Aufrollung nach § 77 Abs. 3 EStG vorgesehen, damit die zu viel einbehaltene Lohnsteuer an die Dienstnehmer zurückfließt.

Ursprünglich war die Aufrollung – abhängig von den technischen und organisatorischen Möglichkeiten – spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführen. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 (beschlossen am 10.6.2026) wurde die Frist für die Aufrollung des Feiertagsarbeitsentgelts jedoch bis 30.9.2026 verlängert (§ 124b Z 493 EStG), sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.

Praktisch bedeutet das: Wer die Korrektur noch nicht durchgeführt hat, sollte sie bis spätestens 30. September 2026 nachholen. Ist die Lohnverrechnungssoftware aktualisiert, läuft die laufende Abrechnung bereits korrekt; offen ist nur die rückwirkende Aufrollung der Monate, in denen noch steuerpflichtig abgerechnet wurde.

Anmerkung: Die Verlängerung auf 30.9.2026 betrifft speziell das Feiertagsarbeitsentgelt. Die genaue Reichweite ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 124b Z 493 EStG; im Einzelfall empfiehlt sich ein Blick in die konkrete Fassung.

Fazit

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts und der vorübergehenden Steuerpflicht 2025 ist das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1.1.2026 wieder ausdrücklich steuerfrei – im Rahmen des gemeinsamen 400-Euro-Freibetrags des § 68 Abs. 1 EStG. Für die Lohnverrechnung bleibt nur ein konkreter Punkt offen: die rückwirkende Aufrollung der zunächst steuerpflichtig abgerechneten Monate, jetzt mit Frist bis 30.9.2026.

Wer Dienstnehmer mit regelmäßiger Feiertagsarbeit beschäftigt, sollte prüfen, ob die Aufrollung bereits erfolgt ist und ob der 400-Euro-Freibetrag nicht schon durch andere Zulagen ausgeschöpft wird.

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