
Veröffentlicht am 14.07.2026
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Die Entwicklung lässt sich in drei Stufen erzählen:
→ 2022 und 2023 gab es die Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € pro Jahr. Sie war nicht nur lohnsteuerfrei, sondern auch frei von Sozialversicherung und Lohnnebenkosten (Befreiungen im ASVG, im Kommunalsteuergesetz und im Familienlastenausgleichsgesetz). Das war die mit Abstand attraktivste Variante – brutto gleich netto, ohne Dienstgeber-Zusatzkosten.
→ 2024 folgte die Mitarbeiterprämie, ebenfalls bis zu 3.000 €, aber erstmals an eine lohngestaltende Vorschrift (in der Regel Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gebunden. Diese Bindung führte in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsproblemen, weil viele Kollektivverträge keine entsprechende Grundlage enthielten.
→ 2025 wurde die Mitarbeiterprämie auf bis zu 1.000 € reduziert. Die Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift fiel zwar weg, dafür war sie nur noch lohnsteuerfrei: Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fielen nun an. Der „volle" Vorteil der Teuerungsprämie war damit Geschichte.
Die Regelung wurde am 10. Juni 2026 im Rahmen des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 beschlossen (Ministerratsbeschluss am 19.5.2026). Inhaltlich entspricht das Gesetz dem vorangegangenen Begutachtungsentwurf – eine Abschwächung gab es nicht. Vorgesehen ist:
Bis zu 500 € pro Arbeitnehmer bleiben lohnsteuerfrei – also nochmals weniger als 2025. Die Prämie darf nur in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt werden (nicht mehr „für" das Kalenderjahr). Und es kehrt das Erfordernis der lohngestaltenden Vorschrift zurück: Die Prämie muss kollektivvertraglich „grundgelegt" sein, etwa direkt im KV oder über eine KV-Ermächtigung samt Betriebsvereinbarung. Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen (z. B. kein Betriebsrat trotz KV-Ermächtigung) ist eine einzelvertragliche Umsetzung für alle Arbeitnehmer möglich.
Unverändert gilt: Es muss sich um eine zusätzliche, bisher nicht gewährte Zahlung handeln; die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht darauf angerechnet. Und wie schon 2025 ist die Prämie 2026 nur lohnsteuerfrei – Sozialversicherung und Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) fallen an.
Interpretation: Damit verbindet 2026 die Nachteile der bisherigen Modelle – den niedrigen Betrag von 2025 und die bürokratische KV-Bindung von 2024 –, ohne den großen Vorteil (volle Abgabenfreiheit) der Teuerungsprämie zu bieten.
Parallel dazu existiert die Mitarbeitergewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG – und die ist im Unterschied zur Mitarbeiterprämie eine dauerhafte Regelung (seit 2022, ohne jährliche Befristung):
Bis zu 3.000 € pro Jahr und Arbeitnehmer sind lohnsteuerfrei. Auch hier gilt: nur lohnsteuerfrei, SV-Beiträge und Lohnnebenkosten fallen an. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern oder sachlich abgegrenzten Gruppen gewährt wird (keine willkürliche Einzelzuwendung). Gedeckelt ist die Steuerfreiheit mit dem unternehmensrechtlichen Vorjahresergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) – sie setzt also einen entsprechenden Gewinn voraus.
Wichtig ist die gemeinsame Obergrenze: Werden Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung im selben Kalenderjahr gewährt, bleiben beide zusammen nur bis 3.000 € steuerfrei. Die 500-Euro-Prämie 2026 schafft also keinen zusätzlichen Topf, sondern teilt sich das Dach mit der Gewinnbeteiligung.
Einordnung der Unterschiede: Die Gewinnbeteiligung ist betraglich großzügiger und planbar dauerhaft, aber an einen Gewinn und an die Gruppenregelung gebunden. Die Mitarbeiterprämie ist gewinnunabhängig (auch für Verlustbetriebe nutzbar), aber gering, befristet und 2026 wieder KV-gebunden. Für gewinnträchtige Betriebe ist die Gewinnbeteiligung in der Regel das stärkere Instrument; die Prämie ist eher die Ergänzung für Fälle ohne ausreichenden Gewinn.
Hier verlasse ich die gesicherte Faktenlage und formuliere Annahmen – ausdrücklich als Spekulation, ohne Gesetzesgrundlage:
Die Richtung der Mitarbeiterprämie ist eindeutig: 3.000 → 1.000 → 500 €, dazu steigende Bedingungen und der Verlust der SV-/Lohnnebenkostenfreiheit. Vor dem Hintergrund der Budgetkonsolidierung erscheint es plausibel, dass die Mitarbeiterprämie über 2026 hinaus entweder gar nicht mehr verlängert oder nur in ähnlich niedriger, KV-gebundener Form fortgeschrieben wird. Da sie ohnehin jährlich neu beschlossen werden muss, ist sie das naheliegende Sparziel.
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG halte ich für deutlich stabiler: Sie ist dauerhaft im Gesetz verankert, an einen Gewinn gekoppelt (also „selbstfinanziert" aus Unternehmenserfolg) und steht systematisch weniger im Fokus der Konsolidierung. Eine Absenkung des 3.000-Euro-Rahmens ist zwar nicht auszuschließen, erscheint mir aber weniger wahrscheinlich als ein Auslaufen der Prämie.
Annahme für die Praxis: Betriebe, die Mitarbeiter steuerbegünstigt beteiligen wollen, fahren mittelfristig vermutlich besser, wenn sie auf die dauerhafte Gewinnbeteiligung setzen und – wo eine KV-Grundlage besteht – die Prämie 2026 nur als befristete Ergänzung nutzen.
Die Mitarbeiterprämie 2026 ist nur noch ein Schatten der ursprünglichen Teuerungsprämie: 500 € statt 3.000 €, nur lohnsteuerfrei statt voll abgabenfrei, befristet auf das zweite Halbjahr und wieder an eine lohngestaltende Vorschrift gebunden. Wer sie nutzen will, sollte zuerst die KV-Grundlage prüfen – und beachten, dass die Auszahlung erst ab Juli 2026 möglich ist.
Die Gewinnbeteiligung bleibt das stärkere und beständigere Instrument – allerdings nur für Betriebe mit entsprechendem Gewinn und unter Beachtung der gemeinsamen 3.000-Euro-Grenze. In beiden Fällen gilt: Die Steuerfreiheit betrifft nur die Lohnsteuer, nicht die Sozialversicherung und Lohnnebenkosten.
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