
Veröffentlicht am 05.05.2021
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Neue Steuerbegünstigungen für Dienstnehmer:innen
Ab 2021 gibt es einige interessante Neuerungen. Besonders im Bereich der Essensgutscheine und beim Jobticket gibt es erhebliche Verbesserungen!
Covid 19 Tests
Zum Glück und eigentlich eh klar, wenn der/die Arbeitgeber:in die Kosten für einen Covid-19-Test seiner Arbeitnehmer:innen übernimmt, dann ist das steuerfrei.
Dienstfahrrad
Hier gibt es eine Klarstellung, dass für Fahrräder und E-Fahrräder kein Sachbezug anzuwenden ist.
Essensgutscheine
Eine wirklich gute Entwicklung gibt es im Bereich der Essensgutscheine.
Ab 1.7.2020 wurde der Betrag für steuer- und sozialversicherungsfreie Essensgutscheine angehoben.
Wichtig ist, dass diese freiwillig gewährt werden müssen. Gemeint ist hier nicht, dass z.B. Erpressung ausgeschlossen ist, sondern eigentlich dass diese Gutscheine nicht z.B. durch einen Kollektivvertrag vorgeschrieben werden.
Konkret heißt das:
Restaurantgutscheine
Der Betrag wird von EUR 4,40,- auf EUR 8,- pro Arbeitstag erhöht.
Dieser darf entweder am Arbeitsplatz (Lieferdienst im Homeoffice) oder in der Gaststätte konsumiert werden.
Lebensmittelgutscheine
Der Betrag wird von EUR 1,10,- auf EUR 2,- pro Arbeitstag erhöht.
Freie/verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz
sind grundsätzlich befreit. Beispiele sind Mahlzeiten der Werksküche, Kantine oder Lieferungen von außerhalb in den Betrieb.
Ebenfalls neu ab 1.7.2020 ist, dass diese Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit eingelöst werden dürfen.
Bei einer 5-Tage-Woche können bei ganzjähriger Beschäftigung für 220 Arbeitstage pro Jahr Gutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei ausgegeben werden. Bei Restaurantgutscheinen im Wert von EUR 8,- sind das max. EUR 1.760,- pro Kalenderjahr.
Jobtickets
Bisher gab es mehrere Voraussetzungen für ein steuerfreies Jobticket:
- es musste sich um eine Streckenkarte (in Wien gab es schon bisher eine Ausnahme) handeln,
- die Rechnung muss auf den/die Arbeitgeber:in lauten,
- und den Namen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin aufweisen.
Ab 1.7.2021 gibt es hier jedoch eine Neuregelung.
Es können nun auch Wochen-, Monats-, oder Jahreskarten (z.B. 1-2-3- Ticket) zur Verfügung gestellt werden. Diese muss jedoch zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein.
Die Zurverfügungstellung soll auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch den/die Arbeitgeber:in möglich und begünstigt sein. Auch die Verlängerung von Tickets ist begünstigt.
Achtung, für Wegstrecken die vom Jobticket umfasst sind, gibt es keine Pendlerpauschale!
Informationen zum neuen Homeoffice Gesetzt finden Sie in einem eigenen Blogbeitrag hier.
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