
Veröffentlicht am 14.11.2025
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Neuregelung ab 2026: Geringfügigkeitsgrenze & Zuverdienst – das müssen Arbeitgeber:innen wissen
Mit 1. Jänner 2026 kommt nun eine Gesetzesänderung, die Arbeitgeber:innen besonders betrifft:
1️⃣ Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert, während KV-Löhne steigen → viele bisher geringfügige Jobs werden automatisch vollversicherungspflichtig.
2️⃣ Geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeld/Notstandshilfe sind künftig grundsätzlich nicht mehr kombinierbar.
Um böse Überraschungen — wie zusätzliche Lohnnebenkosten oder Leistungsrückforderungen — zu vermeiden, sollten Unternehmen bereits 2025 aktiv werden.
Geringfügigkeitsgrenze bleibt gleich – KV-Lohnerhöhungen sorgen für Vollversicherung
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 unverändert bei rund 551,10 € pro Monat.
Die meisten Kollektivverträge erhöhen jedoch 2026 die Mindestlöhne.
➡️ Damit rutschen viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse automatisch in Vollversicherungspflicht
→ ohne dass sich für die Mitarbeitenden etwas verändert hätte.
Beispiel aus der Praxis
Eine geringfügige Kraft arbeitet weiterhin dieselbe Stundenzahl — aber der KV-Stundenlohn steigt → Mindestgehalt ist dadurch mehr als 551,10 € → automatisch vollversichert.
Was Arbeitgeber:innen jetzt tun sollten
- Alle geringfügig Beschäftigten identifizieren
- KV-Anhebungen fürs Jahr 2026 gegenrechnen
- Bei Bedarf Stunden reduzieren und vertraglich neu vereinbaren
- Änderungen vor Jahreswechsel planen
➡️ Sonst steigen Lohnnebenkosten und Meldepflichten automatisch.
Kein geringfügiger Zuverdienst während Arbeitslosigkeit mehr
Bis Ende 2025 dürfen Personen mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Ab 01.01.2026 gilt: Arbeitslosengeld/Notstandshilfe und geringfügige Beschäftigung sind grundsätzlich nicht mehr kombinierbar.
Ausnahmefälle
Es gibt nur noch vier Situationen, in denen ein geringfügiger Job trotz Leistungsbezug zulässig ist:
- Nebenjob-Weiterführer:innen - Mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand bereits ein geringfügiger Nebenjob → darf fortgeführt werden.
- Langzeitarbeitslose Personen - Bei mindestens 365 Tagen Leistungsbezug darf eine geringfügige Beschäftigung max. 26 Wochen aufgenommen werden.
- Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren oder mit Behindertenstatus - Gleiche Regeln wie oben — erleichterter Zugang aufgrund besonderer Schutzrechte. Ohne maximale Beschäftigungsdauer.
- Wiedereinsteiger:innen nach Krankheit oder Reha - Nach mindestens 52 Wochen Ausfall ist eine geringfügige Anstellung für max. 26 Wochen möglich.
➡️ Arbeitgeber:innen müssen vor Einstellung prüfen und dokumentieren, ob eine Ausnahme gültig ist.
Übergangsfrist
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die nicht unter die Ausnahmen fallen, müssen:
👉 bis spätestens 31.01.2026 beendet oder angepasst werden
Checkliste für Arbeitgeber:innen
✅ Geringfügig Beschäftigte identifizieren und prüfen
✅ KV-Erhöhungen 2026 gegen Geringfügigkeitsgrenze testen
✅ Stunden/Verträge rechtzeitig anpassen
✅ Ausnahmefälle prüfen und schriftlich dokumentieren
✅ Übergangsfrist einplanen: 31.01.2026
Fazit
2026 bringt zwei wesentliche Änderungen für geringfügige Beschäftigung:
Geringfügigkeitsgrenze bleibt — Mindestlöhne steigen
→ Gefahr, dass Mitarbeitende unbeabsichtigt vollversicherungspflichtig werden
→ Handlung: Stundenmodelle prüfen & anpassen
Geringfügiger Zuverdienst während Arbeitslosigkeit fällt weg
→ Geringfügige Jobs für Leistungsbezieher:innen nur noch in engen Ausnahmefällen
→ Handlung: Prüfung und Dokumentation vor Einstellung
Wer rechtzeitig plant, verhindert Kostenerhöhungen, Verwaltungsaufwand und Leistungsrisiken für Mitarbeitende.
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