
Veröffentlicht am 28.07.2026
von Thomas Hapala, geprüfter Lohnverrechner
Dienstgeberabgabe steigt 2027 auf 23%, Geringfügigkeitsgrenze bleibt eingefroren. Was das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 für Dienstgeber und Dienstnehmer bedeutet.
Geringfügige Beschäftigung galt lange als unkomplizierter, kostengünstiger Baustein der Personalplanung. Seit 2026 wird dieses Modell aber Schritt für Schritt eingeschränkt – und das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 setzt diese Linie fort. Ein nüchterner Blick auf die Zahlen.
Schon mit 1.1.2026 gab es zwei spürbare Einschnitte:
Erstens wurde die Geringfügigkeitsgrenze erstmals nicht angehoben und blieb bei 551,10€ pro Monat. Damit konnten Personen, deren Entgelt knapp unter der Grenze lag, durch KV-bedingte Lohnerhöhungen ungewollt darüber „rutschen" und vollversicherungspflichtig werden – sofern nicht die Arbeitszeit reduziert wurde.
Zweitens wurde die Kombination von geringfügiger Beschäftigung mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe massiv eingeschränkt. Seit 1.1.2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst neben AMS-Bezug nur noch in Ausnahmefällen möglich (z. B. bei bereits vor der Arbeitslosigkeit bestehender Geringfügigkeit, bei über 50-jährigen Langzeitarbeitslosen oder während bestimmter AMS-Schulungen). Wer keine Ausnahme erfüllte, musste die Geringfügigkeit beenden.
Ergänzend gilt – bereits seit 1.4.2024 –, dass mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Entgelte in Summe die Grenze übersteigen, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Die Tendenz war also schon vor 2027 klar: Geringfügigkeit wird enger geführt.
Zwei Punkte betreffen die Geringfügigkeit unmittelbar:
Die pauschale Dienstgeberabgabe steigt von 19,4% auf 23% – für die Jahre 2027, 2028 und 2029. Ab 2030 soll sie auf 21 % sinken. Diese Abgabe fällt an, wenn ein Dienstgeber mehr als eine geringfügig beschäftigte Person hat und die monatliche Lohnsumme aller Geringfügigen das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2026: 551,10€ × 1,5 = 826,65€). Der Unfallversicherungsbeitrag von 1,1% bleibt davon unberührt.
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt zudem ein weiteres Jahr – bis Ende 2027 – bei 551,10€ eingefroren. Das ist bereits das dritte Jahr ohne Anpassung.
Ein Rechenbeispiel an der Obergrenze, Dienstgeber über der 1,5-fachen Grenze:
Das sind rund 19,84€ mehr pro Monat und Person, also etwa 238€ im Jahr – zuzüglich der unveränderten 1,1% Unfallversicherung. Bei fünf solchen Dienstverhältnissen rund 1.190€ Mehrkosten pro Jahr, allein aus dieser einen Stellschraube.
Der Dienstgeberbeitrag zum FLAF sinkt zwar ab 2028 von 3,7% auf 2,7%, gleichzeitig fällt die Ü60-Befreiung weg. Für die Geringfügigkeit überwiegt aber der Effekt der höheren Dienstgeberabgabe, der bereits 2027 wirkt.
Für geringfügig Beschäftigte selbst ändert sich an der direkten Abgabenlast wenig: Sie zahlen weiterhin keine SV-Beiträge (Ausnahme: freiwillige Selbstversicherung nach § 19a ASVG). Die höhere Dienstgeberabgabe trägt der Betrieb.
Spürbar ist aber das dritte Jahr der eingefrorenen Grenze: Der reale Wert von 551,10€ erodiert weiter. Bei steigenden Stundenlöhnen sind weniger Arbeitsstunden möglich, bevor die Vollversicherungspflicht eintritt.
Annahme/Unsicherheit: Wäre die Grenze regulär mit der Aufwertungszahl angepasst worden, läge sie 2027 vermutlich um die 565–570€ (abhängig von der noch nicht final feststehenden Aufwertungszahl). Diese Schätzung ist nicht gesichert.
Hier verlasse ich die gesicherte Faktenlage und formuliere Annahmen – ausdrücklich als Spekulation, ohne Gesetzesgrundlage:
Erstens die 1,5-fache Grenze. Die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze (826,65€) ist derzeit die Schwelle, ab der ein Dienstgeber die pauschale Dienstgeberabgabe überhaupt schuldet. Wer mehrere kleine geringfügige Dienstverhältnisse unter dieser Summe hält, zahlt bisher nur die Unfallversicherung. Würde diese Schwelle abgesenkt oder gestrichen, fiele die Dienstgeberabgabe bereits ab dem ersten Euro bzw. der ersten geringfügig beschäftigten Person an. Viele Betriebe, die heute gar keine Dienstgeberabgabe zahlen, kämen damit erstmals in die Abgabepflicht – in Kombination mit dem höheren Satz von 23% ein doppelter Effekt.
Zweitens die Arbeitslosenversicherung. Bisher unterliegen geringfügig Beschäftigte nicht der Arbeitslosenversicherung – das ist einer der Kernvorteile des Modells. Allerdings zeigt die jüngere Entwicklung in genau die andere Richtung: Seit 1.4.2024 sind mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Entgelte in Summe die Grenze übersteigen, bereits AlV-pflichtversichert. Und mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 fällt die ermäßigte AlV-Staffelung (0%, 1%, 2%) für Niedrigverdiener weg, ab 2027 gilt einheitlich 2,95%.
Annahme: Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass die AlV-Pflicht mittelfristig auch auf die „einfache" geringfügige Beschäftigung ausgeweitet wird – also künftig auch dort Arbeitslosenversicherungsbeiträge von Dienstgeber und/oder Dienstnehmer eingehoben werden. Das würde die Logik der bisherigen SV-Befreiung durchbrechen und den finanziellen Abstand zwischen Geringfügigkeit und Vollversicherung weiter verkleinern.
Einordnung: Beides – der Fall der 1,5-fachen Grenze wie auch eine AlV-Pflicht für Geringfügige – ist keine angekündigte Maßnahme, sondern eine Prognose auf Basis der erkennbaren budgetären Stoßrichtung: Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, Abbau von Ausnahmen und Ermäßigungen, Schließen von „Inaktivitätsfallen". Ob und wann das kommt, ist offen. Ein Vorteil bliebe der Geringfügigkeit aber selbst in diesem Szenario: Ein voller Pensions- und Krankenversicherungsbeitrag wie bei vollversicherten Dienstverhältnissen wäre damit noch nicht verbunden.
Rein rechnerisch wird Geringfügigkeit 2027 teurer, und zwar einseitig zulasten der Dienstgeber. Schon 2026 wurde das Modell durch eingefrorene Grenze und AMS-Einschränkungen enger geführt; 2027 kommt die höhere Dienstgeberabgabe dazu.
Wo es um echte Flexibilität geht – Aushilfen, saisonale Spitzen –, bleibt Geringfügigkeit trotz höherer Abgabe meist günstiger als ein vollversichertes Teilzeitverhältnis. Wo sie nur als Abgaben-Optimierung mehrerer kleiner Dienstverhältnisse genutzt wird, schrumpft der Vorteil deutlich – und könnte bei einem Fall der 1,5-fachen Grenze ganz verschwinden.
Empfehlung für die Praxis: die eigene Struktur durchrechnen – wie viele geringfügige Dienstverhältnisse liegen über der 1,5-fachen Grenze, welche Mehrkosten entstehen ab 2027 konkret, und ist im Einzelfall ein anderes Beschäftigungsmodell wirtschaftlicher?
Wichtiger Vorbehalt: Die 2027er-Werte beruhen auf dem Stand nach dem Budgetausschuss vom 26.06.2026. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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